Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern

Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern
Vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 275)
Verkündet am 22. Juli 2009

Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:

§ 1
In Hessen ist es verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.

§ 2
(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs.1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen
lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
 
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers
2014 außer Kraft.

Wiesbaden, den 16. Juli 2009
Der Hessische Minister des Innern und für Sport
Bouffier